Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Geschwindigkeitsüberschreitung zum Feuerwehrhaus | 69 Beiträge |
Autor | Fabi8an 8F., Geislingen an der Steige / Baden-Württemberg | 486238 |
Datum | 30.05.2008 14:13 MSG-Nr: [ 486238 ] | 18072 x gelesen |
Infos: | 30.05.08 Urteil 29.05.08 Standpunkt des Verkehrsministers
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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Hallo Klaus,
Geschrieben von Klaus BethgeNa, dann ist das doch ganz einfach: Gebt jeden FW-Mann ein Blaulicht mit Saugnapf (Signalhorn über ein Tonband mit Endlosschleife und entsprechendem Lautsprecher unter der Haube - und los geht es)
müssen wir nicht, wir haben die Sonderrechte i.S.d. 35 StVO ganz ohne Blaulicht. Blaulicht und Horn ordnet an dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben und ist im 38 StVO geregelt.
Die Sonderrechte des § 35 StVO decken Verstöße gegen die StVO ab wenn der Feuerwehrangehörige sich auf dem Weg zum Gerätehaus befindet, solange sich die Verstöße im Rahmen halten (geringfügige Geschwindigkeitsübertretung, Parken im Parkverbot oder auf dem Gehweg, etc...)
Geschrieben von Klaus Bethgemich würde da mal interessieren, was ein Richter dazu sagt, wenn es zum Rechtsstreit kommt.
Das: http://www.funk-eybach.de/download/OLG_Stuttgart.pdf
MkG
Fabian
Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr Geislingen.
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