hallo,
aus dem hohlen Bauch heraus und auf die Schnelle gegoogled:
nicht öffentlich => keine Gema-Gebühren fällig [nach meiner Meinung ]
Nach dem Gesetz sind nur öffentliche Wiedergaben, was auch Live-Veranstaltungen
umfasst, urheberrechtlich geschützt, und damit gebührenpflichtig, § 15 III UrhG. Nun stellt
sich die Frage, wie die Begriffe „öffentlich“ / „nicht-öffentlich“ voneinander abzugrenzen
sind.
Vereinfacht ausgedrückt geht es darum, ob ein Veranstalter bzw. die Zuhörer (nicht der/
die Künstler!!!) durch „persönliche Beziehungen“ mit einander verbunden sind. Die
persönlichen Beziehungen müssen nicht zwingend familiär oder freundschaftlich sein.
Ausreichend ist ggf. auch ein enger, persönlicher Kontakt, der bei allen (!) Beteiligten das
„Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein“ (BGH-Entscheidung
„Vollzugsanstalt“). Dabei gilt in der Regel, dass mit steigender Anzahl der Zuhörer auch
die Wahrscheinlichkeit wächst, dass das Kriterium der persönlichen Verbundenheit
nicht gegeben ist. Ab 100 Personen geht man regelmäßig davon aus, dass es sich um eine
öffentliche Wiedergabe handelt.
Quelle: GEMA-Gebühren fallen nicht an, wenn eine Live-Veranstaltung „nicht-öffentlich“ ist! - von Rechtsanwalt Philipp Meyer
ich hoffe ich interpretiere das richtig und die Quelle auf die ich mich beziehe ist auch i.O. Ansonsten lasse ich mich da gerne belehren ...
MkG Jürgen Mayer
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