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Rubrik | ABC-Gefahren | zurück | ||
Thema | Verletzten-Dekontaminationsplatz 50 NRW | 90 Beiträge | ||
Autor | Tilo8 U.8, Magdeburg/Luckenwalde / Sachsen-Anhalt/Brandenburg | 493529 | ||
Datum | 07.07.2008 16:51 MSG-Nr: [ 493529 ] | 38166 x gelesen | ||
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Geschrieben von Michael Roleff Aufgrund welcher Zuständigkeit ? In vielen Krankenhausgesetzen werden die Träger der Krankenhäuser teilweise verpflichtet, Aufgaben im Bereich Katastrophenschutz zu wahrzunehmen. Ansonsten greifen die Katastrophenschutzgesetze fast aller Bundesländer. Phrasen können sein "geeignete Maßnahmen bei Großschadenslagen und Katastrophen sind zu ergreifen" ... " in Abstimmung mit den zuständigen Katastrophenschutzbehörden" ... etc. Nicht zuletzt kann es auch eine direkte "Aufnahmeverpflichtung für Notfallpatienten" geben - hier natürlich nicht in dem Sinne, das die Person sofort in der NA kommt, sondern zumindest geeignet erstversorgt unter der Maßgabe des Selbstschutzes und der Vermeidung einer weiteren Kontaminationsverschleppung. Generell mehr zur Vorsorge in den Krankenhäuser wird vorr. in diesem Jahr in einem neuem BBK-Forschungsbericht erscheinen. Hier etwas als Vorgeschmack: ABC-Vorsorge Berlin. MkG Tilo | ||||
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