Gibt es.
Ziffer 4.1.1.15 ADR: Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.
ABER ...
Erfolgt die Beförderung im Rahmen der ADR-Ausnahmen 1.1.3.1. e) "Notfallbeförderung" oder 1.1.3.1 d) "Beförderung durch Einsatzkräfte oder unter deren Überwachung" fällt diese Regelung weg, da die Ausnahme von allen ADR-Beschränkungen befreit.
Auch die Ausnahme nach 1.1.3.1 c) "Beförderung von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit" befreit von der 5-Jahres-Regelung.
Bei Beförderungen außerhalb dieser Ausnahmen (z.B. Transport durch Dritte nach Befüllung durch die Feuerwehr) muss die oben genannte 5-Jahres-Regelung eingehalten werden.
Beste Grüße
Udo Burkhard
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