Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ba-Wü, kreisübergreifende Einsätze | 49 Beiträge |
Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 496825 |
Datum | 20.07.2008 20:30 MSG-Nr: [ 496825 ] | 10059 x gelesen |
Infos: | 19.07.08 Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr (BaWü)
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Technisches Hilfswerk
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Technisches Hilfswerk
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Geschrieben von Peter Schmidhier hast du die falschen §§ zitiert. Es geht hier um überörtliche Hilfe und nicht darum, was die Gemeinde dem Verursacher in Rechnung stellen kann.
Vielmehr zählt hier Art. 17 des BayFwG:
Hallo Peter,
hast recht, hab´mir den falschen § rausgesucht.
Aber ich habe gestern mit dem THW diskutiert. Da gibt´s nämlich .T. große Berührungsängste, besonders auch wegen der Kosten. Aber auch die stellen, v.a. bei Menschenrettung nicht alles in Rechnung. Und gerade wir von der FF sollten ab und zu die Möglichkeiten des THW nutzen, die in einigen Sachen doch viel besser aufgestellt sind als wir von der Feuerwehr.
Aber trotzdem finde ich die bayrische Regelung für die überörtliche Hilfe sehr gut.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Anton Kastner
FF Mühlhausen
Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.
Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)
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