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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Whistleblowing | 16 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 501593 | ||
Datum | 08.08.2008 07:48 MSG-Nr: [ 501593 ] | 5430 x gelesen | ||
Geschrieben von = anonym = Was blüht mir, wenn ich als Mannschaftler/Gruppenführer/ZF pfeifend drüber hinwegsehe und hoffe, dass nichts passiert? § 16 GUV V A 1 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vor- gesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutz- systemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Baugleich gibt es diese Anforderung im Arbeitsschutzgesetz, dieses belegt maximal mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe. Inwieweit das STGB angewendet werden kann möge jemand erklären, der mehr Ahnung von der Materie hat. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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