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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | |||
Thema | Einsatzzeiten | 22 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 501770 | |||
Datum | 09.08.2008 00:10 MSG-Nr: [ 501770 ] | 6845 x gelesen | |||
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Geschrieben von Sebastian Laschka Aber plausibel und durchaus anwendbar. Zumindest plausibler als andere Aussagen die dort getroffen wurden. Macht es dennoch nicht zu einer Vorschrift. Geschrieben von Sebastian Laschka Es hat jedoch den Segen des StMI Bayern. Also sehen die das genauso bzw. haben auch nichts dagegen. Dann mach ich mir wirklich Sorgen. (s.a. hier.) Geschrieben von Sebastian Laschka Sicher schließen sich in diesem Abschnitt einige Sachen von selbst aus und wenn man als Verantwortlicher diesen Artikel verantwortungsbewusst interpretiert, lässt man die Feuerwehranwärter dort, wo sie meiner Meinung nach auch hingehören. Und zwar zu Übungen, Ausbildungsveranstaltungen und Freizeitmaßnahmen. Da werde ich dir sicher nicht widersprechen. Geschrieben von Sebastian Laschka Zum fachlichen Wissen möchte ich mich nicht äußern, weil ich erstens selbst zu wenig Ahnung vom Feuerwehrgesetz in Bayern habe und zweitens nicht über Leute urteilen will, ohne die Hintergründe zu kennen. Ganz unabhängig von den gesetzlichen Grundlagen tauchen in diesem Wissenstest immer wieder fachliche Dinge auf bei denen ich (und vermutlich auch eine Reihe anderer Forumsuser) grüne Pußteln oder andere ähnlich nette Dinge bekomme. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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