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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaBestuhlung bei Veranstaltung32 Beiträge
AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg501994
Datum10.08.2008 10:03      MSG-Nr: [ 501994 ]16562 x gelesen
Infos:
  • 07.08.08 Versammlungsstätten-Richtlinien Hessen
  • 07.08.08 Allgemeine gesetzl. Grundlagen Hessen

  • Geschrieben von Markus WeberWas da drinsteht kann man hier nachlesen.

    Dort findet man:
    § 1 Geltungsbereich
    (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
    1. Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten
    für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils
    mehr als 100 Besucher fassen;
    2. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die
    Versammlungsstätte mehr als 1000 Besucher faßt;
    3. Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, wenn die
    Versammlungsstätte mehr als 5000 Besucher faßt, Sportstätten für Rasenspiele
    jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen angeordnet sind;
    4. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen
    mehr als 200 Besucher fassen. In Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden
    gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als
    200 Besucher fassen.
    (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Räume, die überwiegend
    1. für den Gottesdienst bestimmt sind,
    2. Ausstellungszwecken dienen.


    Mit 300 Teilnehmern liegt ihr also im Geltungsbereich und man kann sich in §§14, 15 über die Bestuhlung informieren:
    § 14 Bestuhlung
    (1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden
    nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen
    fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die
    Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
    (2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen
    höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.
    (3) Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Absatz 2 statt 32 höchstens
    50 Sitzplätze gereiht sein, wenn,
    1. für höchstens 3 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang
    von mindestens 1 m Breite oder
    2. für höchstens 4 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang
    von mindestens 1,5 m Breite
    vorhanden ist. Dies gilt nicht für steil ansteigende Platzreihen.
    (4) In der Loge dürfen nicht mehr als 10 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden
    Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 qm vorhanden sein. Logen mit
    mehr als 10 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
    (5) Unterhalb des Bereiches, in dem artistische Vorführungen in der Luft stattfinden,
    dürfen nur dann Sitzplätze angeordnet werden, wenn Fangnetze in ausreichender
    Größe und Festigkeit angebracht sind oder wenn eine Gefährdung der Zuschauer
    durch abstürzende Artisten oder Geräte auf andere Weise (z. B. durch Fangleinen,
    Sicherheitsgurte) ausgeschlossen ist.
    § 15 Tischplätze
    (1) Jeder Tisch muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.
    (2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein.
    § 15a Plätze für Rollstuhlbenutzer
    Plätze für Rollstuhlbenutzer und ihre Zugänge sind durch Hinweisschilder kenntlich
    zu machen.


    Dann noch interessant:
    § 119 Bestuhlungsplan
    Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplanes
    ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar
    anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht
    vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.

    § 124 Einstellen des Betriebes
    Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn
    auch nur eine für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlage, Vorrichtung
    oder Einrichtung nicht betriebsfähig ist.

    § 127 Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig nach § 111 Abs. 1 Nr. 7 der Landesbauordnung handelt, wer
    vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen dem Verbot des § 106 Abs. 1 auf Rettungswegen oder auf Bewegungsflächen
    für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abstellt
    oder lagert;
    2. entgegen dem Gebot des § 103 Abs. 1 Rettungswege während der Betriebszeit
    nicht freihält und bei Dunkelheit nicht beleuchtet;
    3. entgegen dem Verbot des § 103 Abs. 3 Türen verschließt oder feststellt;
    4. entgegen dem Verbot des § 108 Abs. 1 Satz 1 Dekorationen, Möbel, Requisiten,
    Kleider und ähnliche Gegenstände auf der Bühne, den Bühnenerweiterungen
    oder den sonstigen Spielflächen aufbewahrt;
    5. entgegen den Geboten des § 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 andere als die dort
    genannten Stoffe verwendet;
    6. entgegen den Geboten des § 108 Abs. 4 andere als nicht brennbare Dekorationen
    oder Ausstattungsgegenstände verwendet oder Möbel und Lampen aus
    brennbaren Stoffen an Zügen hochzieht;
    7. entgegen den Verboten des § 109 Abs. 1, 3 und 4 raucht, offenes Feuer verwendet
    oder brennbare Flüssigkeiten lagert oder aufbewahrt;
    8. entgegen dem Gebot des § 113 während des Betriebes nicht anwesend ist;
    9. entgegen den Geboten des § 114 Abs. 1 und 2 den Betrieb von Bühnen .oder
    Szenenflächen zuläßt, ohne daß die in diesen Vorschriften genannten Personen
    anwesend sind;
    10. entgegen dem Gebot des § 114 Abs. 4 den Betrieb von Kunsteisbahnen zuläßt,
    ohne daß eine mit der Anlage vertraute Person anwesend ist;
    11. entgegen den Geboten des § 115 Abs. 1 und 2 den Betrieb einer Anlage zuläßt,
    ohne daß eine Feuersicherheitswache anwesend ist;
    12. entgegen dem Gebot des § 115 Abs. 4 den Anordnungen der Feuersicherheitswache
    nicht Folge leistet;
    13. entgegen dem Verbot des § 119 Satz 2 die in dem Bestuhlungsplan festgelegte
    Ordnung ändert oder in dem Plan nicht vorgesehene Plätze schafft;
    14. entgegen dem Gebot des § 120 im Versammlungsraum mehr Filmrollen als
    zulässig lagert;
    15. entgegen dem Verbot des § 122 Abs. 8 raucht, offenes Feuer verwendet, oder
    Zündhölzer, Feuerzeuge oder Kochgeräte benutzt;
    16. entgegen den Geboten des § 123 Abs. 1 bis 3 die vorgeschriebenen oder angeordneten
    Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt;
    13. entgegen dem Gebot des § 124 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt.


    Hoffe das hilft,

    Markus


    Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer
    (Antoine de Saint-Exupery)

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     07.08.2008 19:43 Pete7r K7., Bruchsal
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     07.08.2008 20:28 Pete7r K7., Bruchsal
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     08.08.2008 09:23 Flor7ian7 B.7, Völklingen
     08.08.2008 09:25 ., Braunschweig
     08.08.2008 09:26 Flor7ian7 B.7, Völklingen
     08.08.2008 09:32 ., Braunschweig
     08.08.2008 10:00 ., Stuttgart
     08.08.2008 10:01 ., Braunschweig
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     08.08.2008 09:16 ., Stuttgart
     08.08.2008 09:19 Flor7ian7 B.7, Völklingen

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