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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Pendelverkehr MTW außerhalb der Feuerwehr | 40 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8B., Heimstetten / Bayern | 502077 | ||
Datum | 10.08.2008 21:34 MSG-Nr: [ 502077 ] | 11732 x gelesen | ||
Geschrieben von Mike Schindler Was sagt die StVO hinsichtlich Personenbeförderung (Nachweis) Personenbförderungsgesetz: §1 (1) 1Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. 2Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen 1.;mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; Also wenn die Fahrt billiger ist als die anfallenden Kosten, fällt dies nicht unter das PBefG, wobei sich dann allerdings die Frage stellt, warum man soetwas machen sollte... Personenbeförderungsgesetz Gruß Markus www.feuerwehr-heimstetten.de (LK. München) www.feuerwehr-webportal.de | ||||
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