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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Frage zum Förderverein | 28 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 505961 | |||
Datum | 26.08.2008 23:08 MSG-Nr: [ 505961 ] | 7947 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin Kandler Wir haben im Moment noch keine klaren Aussagen innerhalb der Wehr. Deswegen wollen wir das ja allgemein halten. Diese Aussage ist nicht allgemein, sondern beschränkt es auf die Ausstattung, welche im Gesetz benannt ist. Und ich kann mir ohne in das Gesetz reinzuscheuen vorstellen, daß dies nicht sehr umfangreich (so gegen Null tendierend) ist. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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