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RubrikUnfallverhütung zurück
ThemaBenutzung des E-Werkzeugkasten nach DIN 14885 durch wen?18 Beiträge
AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz507443
Datum03.09.2008 17:36      MSG-Nr: [ 507443 ]6496 x gelesen

Geschrieben von Alexander HorcherDas Werkzeug darf von einer Elektrofachkraft benutzt werden.

Tja, aber wer ist Elektrofachkraft?
Elektrofachkraft ist prinzipiell jeder, der sich mit der Tätigkeit, die er ausführt, auskennt.

Genauer gesagt:
"Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf
Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis
der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann."

Die Durchführungsanweisung zur BGV A3 führt dazu näher aus:
zu § 2 Abs. 3:
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen
Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister,
Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit
mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft
nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.
Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für festgelegte
Tätigkeiten, z.B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung
von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine
entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als „Elektrofachkraft für festgelegte
Tätigkeiten“ erreichen. Diese Qualifikation wird nicht als Nachweis der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gemäß § 7a
Handwerksordnung angesehen.
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln,
die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener
Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für
die die Ausbildung nachgewiesen ist.
Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis
1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand
durchgeführt werden. Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit
erlaubt.
Die Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische Ausbildung kann
innerbetrieblich oder außerbetrieblich in Absprache mit dem Unternehmer erfolgen.
In der theoretischen Ausbildung müssen, zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten,
die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte Durchführen
dieser Tätigkeiten erforderlich sind, vermittelt werden.
Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt
werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen
Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet
werden können.
Die Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein. Je nach Umfang der festgelegten
Tätigkeiten kann eine Ausbildung über mehrere Monate erforderlich sein.
Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung.
In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erBGV
worbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend
sind.


Manuel



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 03.09.2008 16:31 Mich7ael7 S.7, Markgröningen
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 03.09.2008 17:32 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 03.09.2008 19:31 Mich7ael7 S.7, Markgröningen
 03.09.2008 19:54 Jose7f F7., Siebenaich
 03.09.2008 20:06 Mich7ael7 S.7, Markgröningen
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