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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Rechtsgrundlage - Offenhalten von Brandschutztüren | 10 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Lahnstein / Rheinland-Pfalz | 507476 | ||
Datum | 03.09.2008 18:49 MSG-Nr: [ 507476 ] | 14746 x gelesen | ||
Hallo, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 12 Parteien, alle Wohnungen sind über ein Treppenhaus miteinander verbunden. Im Keller befinden sich 3 Stahltüren (müssten T30 sein) zu den angrenzenden Kellerräumen. Leider werden diese durch andere Bewohner immer wieder mit Keilen und anderen Gegenständen offengehalten. Meine Frage: 1. Ich finde in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine eindeutige Regelung, dass in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4 im Keller die Verbindungstüren zwischen Treppenraum und Kellerräumen Brandschutztüren sein müssen und um welche Kategorie es sich handeln muss. Würde mich freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann. Gruß Thomas | ||||
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