Geschrieben von ---Thomas Mertens--- Ich finde in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine eindeutige Regelung, dass in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4 im Keller die Verbindungstüren zwischen Treppenraum und Kellerräumen Brandschutztüren sein müssen und um welche Kategorie es sich handeln muss.
Hallo!
Gerade gefunden...
Geschrieben von ---LBauO RLP, §34---
(9) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu
Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Gaststätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von mehr als 200 m² mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen,
notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen,
Wohnungen, Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie sonstigen Räumen mindestens dicht schließende Türen
haben.
Das beantwortet zwar nicht die Frage nach der "Klassifizierung" der Brandschutztür, aber drin sein muss auf jeden fall eine, und die somit auf funktionsfähig...
MkG
Andreas
Alle rennen raus, Wir rennen rein... Feuerwehr - 112!
Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG!
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