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| Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
| Thema | Rechtsgrundlage - Offenhalten von Brandschutztüren | 10 Beiträge | ||
| Autor | Andr8eas8 F.8, Rosenberg, OT Hirschlanden / Baden-Württemberg | 507527 | ||
| Datum | 03.09.2008 23:42 MSG-Nr: [ 507527 ] | 11321 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Thomas Mertens--- Ich finde in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine eindeutige Regelung, dass in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4 im Keller die Verbindungstüren zwischen Treppenraum und Kellerräumen Brandschutztüren sein müssen und um welche Kategorie es sich handeln muss. Hallo! Gerade gefunden... Geschrieben von ---LBauO RLP, §34--- (9) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu Das beantwortet zwar nicht die Frage nach der "Klassifizierung" der Brandschutztür, aber drin sein muss auf jeden fall eine, und die somit auf funktionsfähig... MkG Andreas Alle rennen raus, Wir rennen rein... Feuerwehr - 112! Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | ||||
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