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Rubrik | ABC-Gefahren | zurück | ||
Thema | Freigrenzen für kontaminiertes Ölbindemittel nach ADR | 15 Beiträge | ||
Autor | Rene8 B.8, Merzenich / NRW | 508108 | ||
Datum | 06.09.2008 14:37 MSG-Nr: [ 508108 ] | 11083 x gelesen | ||
Hallo Michael, kontaminiertes Ölbindemittel gehört gemäß ADR zur Klasse 4.1 Ziffer 4c und ist Kennzeichnungspflichtig. Hierzu gibt es folgende Aussage vom LTwS (Beirat Lagerung und Transport von wassergefaehrdenden Stoffen): Transport und Lagerung ölgetränkter Ölbinder Transport und Lagerung von ölgetränkten Ölbindern ist wegen der Verdunstung und der oben angesprochenen Entzündungsgefahr nicht ungefährlich, vor allem wenn Lagerung und Transport in ungeeigneten Behältnissen vorgenommen werden. Für den Transport sind geprüfte und zugelassene Transportbehälter zu verwenden. Diese Behälter sind vor Sonneneinstrahlung und sonstigen Wärmeeinwirkungen zu schützen. Allgemein gilt die Pflicht zur Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung verunreinigter Ölbinder beim Transport gemäß Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in Verbindung mit den Vorschriften der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Dies ist vom jeweils aufgesaugten Medium abhängig. Im Fall der Ölaufnahme mit Bindern handelt es sich hier um ein Gefahrgut der Klasse 4.1 (entzündbare, feste Stoffe, Ziffer 4c, UN-Nr. 3175). Feuerwehren sind gemäß Rn 2009 und Rn 10603 (ADR) von den Vorschriften befreit, wenn sie im Rahmen der Gefahrenabwehr handeln. Weiterhin gilt die Regelung nach Randnummer 2009, die besagt: Die Vorschriften dieser Anlage gelten nicht für d) Beförderung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung. e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderung getroffen. Für NRW gilt dann noch der von dir angesprochene Erlass des IM der besagt das man mit den Führungsausbildungen ( ABC 2 bzw. früher GSG 2) zum "Gefahrgutbeauftragten für den Transport von gefährlichen Gütern mit Feuerwehrfahrzeugen" bestellt sein kann, und im Rahmen der Gefahrenabwehr Transporte gemäß ADR durchführen darf. Hier sind dann allerdings besondere Anforderungen zu beachten die aus dem Erlass hervorgehen. Gemäß ADR und den anhängenden Vorschriften, Ausnahmeregeln, etc. hast Du für die Stoffnummer 3175 (u.a. Ölbinder mit dem Öl aufgenommen wurde) eine Freigrenze von 1000kg. Mit kollegialem Gruß René Bonn | ||||
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