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RubrikABC-Gefahren zurück
ThemaFreigrenzen für kontaminiertes Ölbindemittel nach ADR15 Beiträge
AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW508108
Datum06.09.2008 14:37      MSG-Nr: [ 508108 ]11083 x gelesen

Hallo Michael,

kontaminiertes Ölbindemittel gehört gemäß ADR zur Klasse 4.1 Ziffer 4c und ist Kennzeichnungspflichtig.

Hierzu gibt es folgende Aussage vom LTwS (Beirat Lagerung und Transport von wassergefaehrdenden Stoffen):


Transport und Lagerung ölgetränkter Ölbinder
Transport und Lagerung von ölgetränkten Ölbindern ist wegen der Verdunstung und
der oben angesprochenen Entzündungsgefahr nicht ungefährlich, vor allem wenn
Lagerung und Transport in ungeeigneten Behältnissen vorgenommen werden.
Für den Transport sind geprüfte und zugelassene Transportbehälter zu
verwenden.
Diese Behälter sind vor Sonneneinstrahlung und sonstigen Wärmeeinwirkungen
zu schützen.

Allgemein gilt die Pflicht zur Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung verunreinigter
Ölbinder beim Transport gemäß Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in Verbindung mit
den Vorschriften der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Dies ist vom jeweils
aufgesaugten Medium abhängig.

Im Fall der Ölaufnahme mit Bindern handelt es sich hier
um ein Gefahrgut der Klasse 4.1 (entzündbare, feste Stoffe, Ziffer 4c, UN-Nr. 3175).

Feuerwehren sind gemäß Rn 2009 und Rn 10603 (ADR) von den Vorschriften befreit, wenn
sie im Rahmen der Gefahrenabwehr handeln.

Weiterhin gilt die Regelung nach Randnummer 2009, die besagt:
Die Vorschriften dieser Anlage gelten nicht für
d) Beförderung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt
waren oder eine Panne hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen
von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung.
e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt,
vorausgesetzt, es werden Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser
Beförderung getroffen.

Für NRW gilt dann noch der von dir angesprochene Erlass des IM der besagt das man mit den Führungsausbildungen ( ABC 2 bzw. früher GSG 2) zum "Gefahrgutbeauftragten für den Transport von gefährlichen Gütern mit Feuerwehrfahrzeugen" bestellt sein kann, und im Rahmen der Gefahrenabwehr Transporte gemäß ADR durchführen darf. Hier sind dann allerdings besondere Anforderungen zu beachten die aus dem Erlass hervorgehen.

Gemäß ADR und den anhängenden Vorschriften, Ausnahmeregeln, etc. hast Du für die Stoffnummer 3175 (u.a. Ölbinder mit dem Öl aufgenommen wurde) eine Freigrenze von 1000kg.


Mit kollegialem Gruß

René Bonn



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 06.09.2008 10:06 ., Isselburg
 06.09.2008 11:39 ., Esslingen
 06.09.2008 13:01 jürg7en 7s., Trier
 06.09.2008 13:04 ., Boppard
 06.09.2008 13:29 ., Esslingen
 06.09.2008 13:34 ., Esslingen
 06.09.2008 14:37 Rene7 B.7, Merzenich
 06.09.2008 15:54 Hage7n V7., Neuhausen a.d.F.
 06.09.2008 16:33 Rene7 B.7, Merzenich
 06.09.2008 15:54 Udo 7B., Aichhalden
 06.09.2008 16:00 Udo 7B., Aichhalden
 06.09.2008 16:37 Rene7 B.7, Merzenich
 06.09.2008 16:57 Udo 7B., Aichhalden
 06.09.2008 18:17 ., Isselburg
 06.09.2008 18:31 Udo 7B., Aichhalden

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