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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Absicherung E-Stelle mit Blauem Blinklicht | 18 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 510771 | ||
Datum | 22.09.2008 21:35 MSG-Nr: [ 510771 ] | 5975 x gelesen | ||
Geschrieben von Maik Zeugner Richtig ist das das blaue blinklicht nicht von privatpersonen benutzt werden darf laut StVo. Ist mir neu. Die StVO sagt da nix zu. Die § 52 StVZO hat einen Katalog an Berechtigten. Da gibt es keine Unterscheidung nach Privatperson und öffentlicher Hand. Ansonsten halte ich die Verwendung von Blauem Blinklicht für unzulässig. Argument: Wortlaut § 38 "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden." Gruß Sven | ||||
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