Geschrieben von Jörg RaberIch kann mir vorstellen, dass da schnell Summen da sind, bei denen Versicherungen nur noch den Rechtsweg einschlagen.
Gibts da Erfahrungen?
Ja. Es geht dabei um diesen Einsatz mit Senföl. Der Verursacher hatte eine Chemikalie unsachgemäß gelagert und illegal besessen. Das anschließende Schaulaufen der Feuerwehr inkl. der netten CS-Anzüge ergab am Ende eine Rechnung nach alter und günstigerer Kostensatzung von etwa 10.000€ (soweit ich weiß). Der Verursacher hat gegen den Bescheid Rechtsmittel ergriffen und das ganze ist noch in der Schwebe (soweit ich weiß).
Geschrieben von Jörg RaberWas ist in Sachsen alles verrechnungsfähig? Wann kommt ein DLK-Einsatz zur Verrechung?
Ich zitiere mal aus dem SächsBRKG §69:
§ 69 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr
(1) Die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind
unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist
verpflichtet
1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat,
2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
3. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch
eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
4. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm
ausgelöst wird,
5. derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
6. derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
7. die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1
Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen
werden.
(3) Für alle anderen Leistungen der Gemeindefeuerwehr kann die Gemeinde durch Satzung
Ersatz der Kosten verlangen
1. von demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat,
2. von den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
(SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl.
S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und
Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
3. vom Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder von
demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
4. von demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §§ 16, 17, 19 und 22
SächsVwKG gelten entsprechend.
(5) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre.
Ich denke das erklärt ziemlich genau, was kostenpflichtig in Sachsen bedeutet :)
Bei oben geschildertem Einsatz mit dem Senföl kommt Absatz 2.1 und 3.1 zur Anwendung.
Geschrieben von Jörg RaberWann kommt ein DLK-Einsatz zur Verrechung?
s.o. den Gesetzestext. Beispiel aus der Realität: Ein Brandstifter zündet Gebäude an. Der Brandstifter wird geschnappt: Also darf er die Leistung der Feuerwehr und damit auch den Einsatz einer DLK (wenn sie denn zum Einsatz kam) zahlen.
SächsBRKG gibts hier [PDF].
rettungstrupp.de - Ein Blog mit, über und von der Feuerwehr
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