alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Gesetzliche Unfallversicherung
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBGV, GUV4 Beiträge
AutorSven8 R.8, Brakel / NRW513883
Datum11.10.2008 17:26      MSG-Nr: [ 513883 ]1934 x gelesen

Geschrieben von Moritz Staudigldas in irgendeiner BGV bzw. GUV steht, dass defekte bzw. funktionsuntüchtige Geräte der Feuerwehr sofort z.B. vom Fahrzeug genommen werden müssen damit diese nicht mehr benützt werden können.
Wer weiß auf welchen § sich das bezieht.


Hallo
ganz einfach hier: UVV Feuerwehr im §16 steht :

§ 16. Feuerwehreinrichtungen sind in Stand zu halten und schadhafte Ausrüstungen,
Geräte und Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung zu entziehen.

das sollte das sein was du suchst


Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten 
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 11.10.2008 17:14 Mori7tz 7S., Parsberg
 11.10.2008 17:26 Sven7 R.7, Brakel
 11.10.2008 17:26 ., Neuburg
 11.10.2008 17:29 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS

2.551


BGV, GUV - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt