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Tragkraftspritzenfahrzeug
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Feuerwehr
Rettungsdienst
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehrführerschein.. der Schwachsinn kennt keine Grenzen33 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz514129
Datum13.10.2008 13:16      MSG-Nr: [ 514129 ]9546 x gelesen
Themengruppe:
  • Führerscheine

  • Hallo!

    Geschrieben von Sebastian LaschkaUnd ihr habt Recht, ich bin gegen einen Feuerwehrführerschein, wenn Personen ohne Zusatzausbildung 4,25 Tonnen - TSF fahren dürfen. Das geht schief und ist gefährlich, wenn ein Lupo-Besitzer im Einsatz plötzlich überladene TSF-Monster fahren soll.

    Und was bitteschön befähigt den "Lupo-Besitzer" ein 3,5 to TSF oder ein 3,0 to Multivan, einen 2,7 to Transporter oder Geländewagen zu fahren? Was befähigt den eigentlich einen "Mini-Besitzer" einen Porsche zu fahren?
    Streng genommen müsste man für jedes neue Fahrzeug das man sich leistet eine qualifizierte Einweisungs- und Überprüfungsfahrt bekommen, die auch entsprechend dokumentiert wird.
    Das würde, weil man ja ständig von Sicherheit im Straßenverkehr spricht, die Sicherheit wirklich erhöhen.

    Aber seien wir nicht päpstlicher als der Papst. Das selbst ein C1-Inhaber nicht unbedingt in der Lage ist einen 7,5 to zu fahren steht ja auch nicht zur Diskussion.

    Geschrieben von Ingo zum FeldeDie 4,25 to gehören (im Zuge einer Bereinigung des EU Führerscheinrechts) generell zugelassen, da ein Transporter mit 4,25 to einfacher zu fahren ist als ein 3,5 to Transporter mit einem 750 kg Anhänger oder ein 2 to PKW mit einem 1,5 to Anhänger.

    Z.B. in der Form für Klasse B: Kraftfahrzeuge auch mit einachsigen Anhängern bis zu einer zulässigen Zuggesamtmasse von 4250 Kg.

    Natürlich nicht nur für FW und RD sondern auch für alle anderen.


    Meine vollste Zustimmung!


    Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein

    Amtsblatt Nr. L 237 vom 24/08/1991 S. 0001 – 0024

    (4) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultierung der Kommission gestatten, dass

    a)
    Fahrzeuge der Klasse D1 (höchstens 16 Sitzplätze ohne den Führersitz, zulässige Gesamtmasse 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, der mindestens zwei Jahre vorher erworben wurde, vorausgesetzt, dass die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und dass der Fahrer seine Dienste auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellt;
    b)
    Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, vorausgesetzt, dass die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und dass sie von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können.


    Also nach meiner Ansicht müssen keine Ausnahmen geschaffen werden. Man muss die Richtlinie nur konsequent anwenden. Nach meiner Ansicht fallen alle Fahrzeuge der Feuerwehr unter den Punkt b)
    Hier müsste eine Diskussion geführt werden.

    Man hat sich also schon damals Gedanken gemacht. Nur haben unsere Verantwortlichen mal wieder gepennt, und bestimmte Personen graben in der „Vorwahlzeit“ mal wieder Themen…
    Blöd nur, wenn man Probleme anspricht die man selbst mitverursacht hat. Denn, nach Auskunft des zuständigen Bundesministeriums hat die Bundesrepublik Deutschland auf alle Ausnahmen (großzügig) verzichtet.

    Ach ja, es geht auch etwas aktueller:

    Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

    Amtsblatt Nr. L 403 vom 30/12/2006 S. 0018 - 0060

    5. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.
    Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden oder deren Kontrolle unterstellt sind, von der Anwendung dieser Richtlinie ausschließen.


    Diskutieren wir einfach auf Grundlage dieser Verordnungstexte und lassen mal den geistigen Durchfall einiger "Landesfürsten" aussen vor.

    Keine Ausnahme für Feuerwehrs! Wenn schon, dann für alle!

    Gruß vom Berg

    Jakob


    Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!

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    "Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen, beschränkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in dünkelhaftem Übermut ein Urteil über dieselben anzumaßen."

    Geht die Sonne auf im Westen, musst du deinen Kompass testen. Die Zukunft war früher auch besser.

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