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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ersatz von Sachschäden; speziell bei Privatfahrzeugen | 12 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 519712 | ||
Datum | 06.11.2008 21:38 MSG-Nr: [ 519712 ] | 3776 x gelesen | ||
Hallo Forum, Hallo Jürgen, Geschrieben von Jürgen M@yer Was passiert aber wenn der Feuerwehrangehörige nicht sein eigenes Fahrzeug sondern z.B. Wir sind uns einig das man dann dem Besitzer gegenüber Ersatz leisten muss. Geschrieben von ---FWG Baden Württemberg-- § 16 Abs. 2 (2) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Dienstfahrten Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Feuerwehrangehörigen insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen. Was hältst du von diesem Absatz? Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | ||||
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