Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Schaltung, war: Polizei hält Fahrzeug mit Sonder- & Wegerechten an | 25 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 521639 |
Datum | 14.11.2008 19:17 MSG-Nr: [ 521639 ] | 6310 x gelesen |
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Geschrieben von Ulrich Cimolinostimmt m.E. für die Behauptung "unzulässig für Hio und Fw" nicht.
Das steht zwar so in der DIN 14630, aber es ist m.W. nirgendwo Pflicht die auch anzuwenden...
Da magst du Recht haben, allerdings hat genau dies der TÜV bei Fahrzeugabnahmen bei uns bereits kontrolliert! (Umgebautes Gebrauchtfahrzeug) Ebenso die ganzen Dinge wie Horneintastung, Zündung an/aus usw. Auch wurden bei uns bereits vorhandene Schaltungen (Heck-RKL nur mit Front-RKL) in älteren Fahrzeugen nochmals geprüft, was mich da selbst verwundert hatte da die Fzg. schon einige Jahre liefen...
Geschrieben von Ulrich Cimolinoes sind die Kennleuchten zu überwachen und anzuzeigen, die für die geforderte Sichtbarkeit mindestens notwendig sind!
...geb ich dir auch Recht, warum ist dies dann aber bei einem Dachbalken nur die linke RKL? Da hängen alle Funktionen dran und auch nur diese Kontrolleuchte fordert der TÜV bei der Zulassung. Ich brauche hier dann doch auch noch mindestens eine weitere um bei blauem Blinklicht 360° um die Fahrzeugumrisskante zu erhalten und diese müsste dann auch zwingend überwacht sein?!
Ich seh das so das hier auch viel von verschiedenen Prüfern abhängig ist da ich einige Fahrzeuge bei FW`s kenne die noch nie eine funktionsfähige Horneintastung besessen haben bzw. man blaues Blinklicht mit Hauptabstrahlrichtungen bzw. Heck-RKL ohne die vordere linke schalten kann....abgesehen davon plädiere ich eh dazu alle Kennleuchten grundsätzlich zu überwachen....
....ich hoffe einer der Mitleser findet da mal noch ne "lesbare" Vorschrift....
Gruß Micha
Meine Erfahrung und persönliche Meinung!
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| 12.11.2008 17:49 |
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