Rubrik | pers. Ausrüstung |
zurück
|
Thema | Zubehör an PSA, Stellungnahme zur Mitteilung von atemschutzunfaelle.eu | 20 Beiträge |
Autor | Rain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen | 523110 |
Datum | 21.11.2008 20:16 MSG-Nr: [ 523110 ] | 5586 x gelesen |
Infos: | 19.11.08 EXAM - Infoblatt 3: Zubehörteile 19.11.08 Mitteilung Ref. 8 der vfdb zu Zubehör an PSA 19.11.08 Stellungnahme FWD-www.atemschutzunfaelle.eu zur Mitteilung des Ref. 8/vfdb zu Zubehör an PSA
|
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Eine Baumusterprüfung erlischt nicht, weil jemand etwas an der PSA befestigt.
Die Baumusterprüfung dient dem Hersteller zur Erlangung einer Scheinsicherheit. Warum Scheinsicherheit?
Eine zertifizierte Stelle bescheinigt, dass das eingereichte Baumuster den angewendeten Normen entspricht. --> CE-Zeichen!
Das heißt aber noch lange nicht, dass das Gerät / die PSA auch sicher im Sinne von Arbeitssicherheit ist (oder halt Feuerwehrsicherheit). Bei Einhaltung der Normen und technischen Regeln besteht Vermutungswirkung, es wird also vermutet, dass für das Gerät / die PSA die bestmöglichen Möglichkeiten ausgreizt sind. Das ist auch in den meisten Fällen wohl der Fall, allerdings passiert es auch, dass man durch Forschung, Entwicklung oder auch Misserfolge etwas besseres findet. Oder vielleicht gemerkt hat, dass man eine wichtige Norm vergessen hat.
Das Schreiben des VFDB ist für mich ein wenig dilletantisch. Nicht nur wegen der mangelhaften Korrekturlesung in Sachen Rechtschreibung und Grammatik.
Die Richtlinie 89/686/EWG ist eine reine Herstellerrichtlinie. Sie ist in Deutschland mit der 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (PSA-Verordnung) in deutsches Recht umgesetzt worden.
Es geht in der Richtlinie / Verordnung nur um das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen, nicht um die Benutzung. Der beschriebene Anbau von Zusatzteilen ist zwar eine Veränderung der PSA, allerdings durch den Benutzer, wofür aber nicht der Hersteller verantwortlich sein kann.
Der Hersteller muss in der Bedienungsanleitung eindeutige Sicherheitshinweise geben, wie die PSA zu tragen ist und dass ihre primäre Wirkung nicht durch Veränderungen welcher Art auch immer verschlechtert wird. Er kann es theoretisch in der Bedienungsanleitung verbieten.
Ob der Benutzer sich daran hält, steht auf einem anderen Blatt. Die Beurteilung, ob die Wirkung der PSA durch Anbringen der bei Feuerwehrs so beliebten (und auch sinnvollen?) Zusatzausrüstungen bestehen bleibt, oder ob der Träger einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt wird, bleibt einzig und allein beim Träger, bzw. dessen Vorgesetzten haften.
Was sagen denn die Unfallkassen zu diesem Thema?
--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|