Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Blaulichter | 23 Beiträge |
Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 524334 |
Datum | 27.11.2008 10:36 MSG-Nr: [ 524334 ] | 10639 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Hi,
im Prinzip kann alles was die "passive" Sicherheit erhöht nur wohlwollend vom TÜV abgenickt werden. Voraussetzung ist allerdings eine Zulassung im Sinne des § 22a StVZO und/oder der ebenfalls geltenden ECE-R 65
Die DIN gibt auch was her, da sind verschiedene Bauformen genormt, das ist die DIN 14620..
Ein paar Einschränkungen gibts natürlich auch und das ist wieder unterschiedlich gehandhabt in den Bundesländern:
Blaue Richtungsblitzleuchten hinter Frontscheiben brauchen eine Ausnahmegenehmigung.
Blitzleuchten, die nur zur Seite oder nur nach hinten abstrahlen sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung des § 49a StVZO zulässig (das wiederum gilt nur für den rollenden Verkehr und nicht zur Absicherung in der Heckklappe bei stehendem Fahrzeug)
Frontblitzer sind mittlerweile (und gottseidank) auch in Deutschland zugelassen (nach jahrelanger Diskussion...)
Für Anhänger ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.
Dauerlichthupe als Sondersignal-Ergänzung ist eigentlich nicht zulässig, wird aber teilweise toleriert.
Diskussion gibts auch immer wieder um zuätzliche Heckwarnanlagen in gelb. Mit Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO grundsätzlich möglich, hier gibts aber verschiedene Interpretationen ob diese auch eine Verkehrleitfunktion haben dürfen oder ob diese nur bei Fahrzeugstand betrieben werden dürfen..
Grüße
Stefan
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