Ein Blick ins (richtige) Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung:
HvO und First Responder sind keine Einrichtungen des Rettungsdienstes und somit nicht BayRDG-relevant. Hier findet das BayILSG Anwendung:
Wortlaut BayILSG, Art. 2, Abs. 5:
"Soweit die Erledigung der Aufgaben nach den Abs. 1-3 (Anm. des Verfassers: Notrufannahme, Alarmeirungen etc ...) nicht beeinträchtigt wird, kann die integrierte Leitstelle mit Zustimmung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Alarmierung örtlicher Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe, die Benachrichtigung von Notfallseelsorgern sowie Kriseninterventionsteams und anderen Kräften der psychosozialen Betreuung übernehmen,"
Wir fassen zusammen: .... die Leistelle kann, sie muß nicht, die oroginären Aufgaben haben immer Vorrang ... d.h. dass bei hohem Einstzaufkommen, die Alarmierung von HvO/FR-Einheiten auch unterlassen oder zeitverzögert erfolgen kann, wenn ansonsten die Alarmierung des regulären Rettungsdienstes verzögert würde.
Aus der Praxis als ILS-Disponent; HvO-/FR-Alarmieurng macht nur Sinn, wenn
1. der Zeitvorteil des HvO am Einsatzort zeitlich relevant ist ...
2. Die Alarmiierung schnell und problemlos erfolgen kann. Dies ist der fall, wenn ...
2.1 Die Alarmierung über FME erfolgt, handy o.ä. dauert zu lange und bindet Perosnal bei der Alarmierung
2.2 Der HvO/FR in die Einstazmittelkette des ELS integriert ist und weitgehend automatisiert vorgeschlagen wird.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |