Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Besetzung einer hauptamtlichen Stelle in FF ohne Ausschreibung | 17 Beiträge |
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 526988 |
Datum | 10.12.2008 18:05 MSG-Nr: [ 526988 ] | 7617 x gelesen |
Gegensprechen Oberband
Geschrieben von ---Sascha--- Es geht nicht um die Bestellung einer ehrenamtlichen Funktion, sondern um eine hauptamtliche Stelle bei der Stadt/Gemeinde. Dass diese was mit Feuerwehr zu tun hat, ist m. E. für die Beantwortung der Frage nicht relevant.
Ich bezog es auch nicht auf ehrenamtliche Kräfte. Ich habe ebensfalls hauptamtliche Kräfte gemeint.
Geschrieben von ---Sascha--- Es ist unwahrscheinlich, dass in der Satzung der Feuerwehr Details der Einstellung von Personal der Gemeinde/Stadt behandelt werden.
Es ist nicht unwarscheinlich. In Deutschland gilt das Prinzip der Selbstverwaltung d.h. den Kommunen wird das Recht übertragen eigene Angelegenheiten in Satzung zu regeln.
§ 6 GO LSA - Satzungsgewalt (Gemeindeordnung des Land Sachsen-Anhalt - Analoge Regelungen finden sich in jedem Bundesland
(1) Die Gemeinde kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
Hier ein Auszug der Satzung unserer Feuerwehr:
§ 2
Wehrleiter
1. Zuständig für die Berufung und Abberufung der Stadt- und Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter ist der Oberbürgermeister der Stadt Naumburg. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Feuerwehr durch Wahl. Mehrere Amtszeiten sind möglich.
2. Der Wehrleiter bestellt, soweit erforderlich, den Jugendfeuerwehrwart, den Atemschutzgerätewart, den Gerätewart, den Zeugwart und den Schriftwart auf Vorschlag der Mitglieder seiner Feuerwehr.
3. Im Verhinderungsfall des Wehrleiters vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Dienstangelegenheiten. Der Stellvertreter unterstützt den Wehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
4. Der Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X ist gleichzeitig Stadtwehrleiter.
5. Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter entscheiden gemeinsam unter Beachtung der jeweils gültigen Verordnungen über die Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied der Feuerwehr oder als Mitglied der Jugendfeuerwehr sowie die Überführung eines aktiven Mitgliedes in die Alters-, Ehren- oder eine andere angegliederte Abteilung.
--------------Auszug Ende----------------------
Der Gerätewart ist bei uns Angestellter der Stadt.
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