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Rubrik | Feuerwehr-Historik | zurück | ||
Thema | Museumsfahrzeuge, So.-KFZ Fw o.ä. auf Privat | 8 Beiträge | ||
Autor | Rain8er 8S., Siegerland / NRW | 527004 | ||
Datum | 10.12.2008 19:35 MSG-Nr: [ 527004 ] | 8061 x gelesen | ||
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Hallo Auch Ich habe mit der Deutschen Rechtssprechung so mein Kampf gehabt. Aber nach vielem Hin und Her hat es doch geklappt und Ich konnte mein VW T1 TSF-T Baujahr 1958 zuzulassen. www.t1.feuerwehrbulli.de Die Behördenauflagen seht ihr unten. § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis. 2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, der Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden. (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, 4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht). § 70 Ausnahmen. (1) Ausnahmen können genehmigen 1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32 d, 34 und , auch in Verbindung mit § 63, ferner der § 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58 und 59, (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig. § 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen. Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Ich hatte das Problem auch 2000 und habe mich daher etwas damit beschäftigt. Also nach §19 darf man keine Behördenfah. mehr privat zulassen. Feuerwehren stilllegen? Durch eine Änderung des § 19 der StVZO wollte man erreichen, dass die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die speziell für militärische und polizeiliche Zwecke oder Zwecke des Katastrophen- und Brandschutzes entwickelt wurden, nach der Ausmusterung automatisch erlischt. Ausnahmen soll die Zulassungsstelle nach § 70 zulassen können. 'Unverantwortlich' schrieb Oldtimer-Markt 1/99 über die von den Bundesländern Hessen und NRW initiierte Aktion. Inzwischen ist das Thema vom Tisch, der DEÚVET hatte sich massiv eingesetzt: (Mitteilung von DEUVET-Vizepräsident Martin Kraut in der Oldtimer-Mailing-List vom 26.3.99)) "Aufgrund eines Antrages des Landes Nordrhein-Westfalen sollen per Neuregelung des § 19 StVZO „ausrangierte“ Polizei- und Militärfahrzeuge, „die nach ihrer Bauart speziell für militärische und polizeiliche Zwecke bestimmt sind“, am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen, da von ihnen eine erhöhte Gefährdung ausgeht. Hintergrund war die vor einem Oberverwaltungsgericht durchgesetzte Zulassung eines Schützenpanzers. Das Land Hessen hat später ohne Beratung in den Ausschüssen die Erweiterung auf Fahrzeuge des Katastrophen- und Brandschutzes durchgesetzt. Die Begründung aus dem Antrag des Landes NRW führt aus, daß die erhöhte Gefährdung für den Straßenverkehr in „sehr kurzen Bremswegen, zackender Fahrweise, Ausscherbewegungen, Überrollen von Fahrzeugen“ zu sehen ist. Die verwendete Formulierung „speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt“ stellt sicher, daß normale Fahrzeuge wie PKW, LKW, Geländewagen etc. grundsätzlich nicht unter diese Regelung fallen,selbst wenn sie rote oder olive Farbe tragen. Bei Auslegung dieser Vorschrift ist zu bedenken, daß sie nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, von denen eine Verkehrsgefährdung angenommen werden kann, beispielsweise Schützenpanzer, Panzerspähwagen, Wasserwerfer. Nach Erscheinen des Gesetzentwurfes hat der DEUVET interveniert und war zu Gesprächen im Verkehrsministerium. Insbesondere stellten wir dar, daß hierdurch das Erhalten eines nicht unerheb- lichen und durchaus bedeutenden Teiles der Fahrzeuggeschichte nahezu unmöglich gemacht werde. Wir verwiesen auf die gut organisierte LKW-Szene, in der ehemalige Behörden-, Militär- und Feuerwehrnutzfahrzeuge ihre Heimat finden. Viele Nutzfahrzeuge „überleben“ gerade bei Behörden, Militär und Feuerwehr, während sie im gewerblichen Betrieb oft schnell verschlissen werden. Im Ministerium bestätigte man, daß die Neuregelung des § 19 StVZO nicht die Oldtimerfahrzeuge treffen soll. So werden Oldtimer mit rotem Oldtimer- kennzeichen (07-Kennzeichen) nicht betroffen, da diese keine Betriebserlaubnis benötigen. Die Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen bleibt dieser Fahrzeuggruppe mit 07-Kennzeichen weiterhin möglich. Auch wurde unserem Wunsch stattgegeben, daß die Neuregelung nicht auf den § 21 c der StVZO ausgedehnt werde, so daß jetzt ausrangierte Militär-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge weiterhin mit H-Kennzeichen (Oldtimerkennzeichen nach § 21 c StVZO) in privater Hand zugelassen werden können, wenn sie vornehmlich zur Pflege kraftfahrzeughistorischen Kulturgutes dienen. Im übrigen erlischt jedoch für alle derartigen ausrangierten Fahrzeuge die Betriebserlaubnis. Auf Anfrage teilte Bundesverkehrsminister Franz Müntefering mit, daß für diese auf private Halter zugelassenen Fahrzeuge im Wege einer Ausnahmegenehmigung vor Ort versucht werden solle, daß sie weiterhin zugelassen bleiben können. Er empfahl, auf rote oder schwarze Oldtimerkennzeichen auszuweichen. Das Verkehrsministerium wies ferner darauf hin, daß die Ausführung der StVZO den Bundesländern obliegt, die entsprechende Ausnahmegenehmigungen über die Zulassungsstellen oder im Zweifelsfalle über Regierungspräsidien oder Landesministerien erteilen können. Den Landesbehörden liegen die entsprechenden Ausführungserläuterungen zur Neufassung des § 19 StVZO bereits vor. Ich habe mein T1 21/F mit H Kennzeichen nach §49 Zugelassen was mich ca 150€ extra gekostet hat und die Ausnahmegenehmigung muß alle 6 Jahre neu beantragt werden (55€) Des weiteren darf die Warneinrichtung nur über gesonderten Schlüsselschalter zu bedienen sein und der Fahrer des Wagens muß über die § 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung ( Führen von fahrzeugen mit Sonderrechten und Hoheitlichen Aufgaben) belehrt sein. Bei Zuwiederhandlungen wird die Ausn. eingezogen. | ||||
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