Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | BW Kabinett gibt Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Anhörung frei. | 80 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 527937 |
Datum | 14.12.2008 22:19 MSG-Nr: [ 527937 ] | 27871 x gelesen |
Infos: | 19.11.09 Neues FwG tritt am 19.11.09 in Kraft 07.10.09 Landtag live - Livestream direkt aus der Landtagssitzung 04.10.09 Tagesordnung der 74. Plenarsitzung am 07.10.2009 04.10.09 Drucksache 14/5103 [Entwurf] 04.10.09 Info über 74. Sitzung des Landtages Baden-Württemberg 17.09.09 BaWü: Kabinett stimmt Änderung des Feuerwehrgesetzes zu
alle 10 Einträge im Threadcontainer anzeigen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Werkfeuerwehr
2. Wehrführer
3. Wasserförderung
Strafgesetzbuch
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Jugendfeuerwehr
Guten Abend
hab mir heute nachmittag mal kurz den Entwurf durchgelesen, was mir auf die Schnelle auffiel:
- § 3 "Die Feuerwehrangehörigen sind einheitlich zu bekleiden, persönlich auszurüsten sowie aus- und fortzubilden."
- Auf die gesetzliche Ermächtigung Verwaltungsvorschriften zur Sollstärke, zur Gliederung und zu den Dienstgraden verzichtet der Entwurf, dies wird in "Empfehlungen" (!) kund getan. Auch auf eine Festlegung einer gesetzlichen Hilfsfrist wurde bewußt verzichtet um z.B. Gemeinden vor möglichen Schadensersatzpflichten zu schützen.
- der Begriff "Aktive Abteilung" wurde in "Einsatzabteilung" umgenannt.
- Im 7 Abs. 3 wird eine Doppelmitgliedschaft in einer 2. FF oder WF erlaubt.
- in die Einsatzabtewilung können Bewerber ab 17 Jahre aufgenommen werden; Einsatztätigkeit erst ab 18 Jahre erlaubt. Personen die nach den §§ 306 u. 306d StGB (Brandstiftung) verurteilt wurden, dürfen nicht in die FF aufgenommen werden, bzw. müssen aus der FF ausscheiden.
- Einführung einer Probezeit
- Der § 12 regelt die "Beendigung des FW-Dienstes" neu, früher war das in "Entlassung u. Ausschluss" geregelt.
- zu den Dienstpflichten wird eine Verschwiegenheitspflicht hinzugefügt
- eine vorrübergehende Befreiung von den "Dienstpflichen" ist vorgesehen.
- § 19 Werkfeuerwehren können eine JF aufstellen.
- § 32 die persönliche Hilfeleistungspflicht gilt erst für Personen ab 18 Jahre.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 14.12.2008 21:28 |
|
Matt7hia7s M7., Eislingen |
| 14.12.2008 22:19 |
|
Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü) | |