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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | BW Kabinett gibt Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Anhörung frei. | 80 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 527941 | ||
Datum | 14.12.2008 22:30 MSG-Nr: [ 527941 ] | 27613 x gelesen | ||
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Guten Abend Geschrieben von Alexander Häfele 12: (2) Die Angehörigen der Altersabteilung können zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Zustimmung des Feuerwehrangehörigen erforderlich.“ Das ist schon nach dem jetzt gülten FwG gem. § 6 Abs. 3 möglich: "[...] Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehreinsatzfähig sind, können zu Übungsen und Einsätzen herangezogen werden." Damit können über 65-Jährige, wenn sie wollen und können, durchaus noch aktiven FW-Dienst leisten, allerdings nicht mehr der aktiven Abteilung angehören und z.B. den FW-Kommandanten und FW-Ausschuß wählen. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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