Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Fulda, war: Neue Überjacke von Fa. Lionel | 69 Beiträge |
Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 528404 |
Datum | 17.12.2008 08:43 MSG-Nr: [ 528404 ] | 15918 x gelesen |
Gesetzliche Unfallversicherung
Persönliche Schutzausrüstung
Geschrieben von Stefan Uphoff
Was versteht die BGR 198 unter sachkundige Person?
Hallo,
die BGR 198 heißt neu GUV-R 198.
Wer ein Sachkundiger ist, wird dort unter dem Punkt 6.1.10 ausdrücklich benannt:
Zitat:
"Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz beurteilen kann.
Diese Anforderungen erfüllt, wer die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem BG-Grundsatz „Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGG 906) erfolgreich teilgenommen hat.
Als Befähigungsnachweis erhält der Sachkundige eine Bescheinigung. Beschränkte sich die Ausbildung auf bestimmte Produkte bzw. Produktgruppen, wird dies in der Bescheinigung gesondert vermerkt (z.B. ausgenommen Höhensicherungsgeräte)."
Für den Feuerwehrbereich ist der Unterschied zwischen Sachkundigen und Sachverständigen auch in der GUV-G 9102 (alt GUV 67.13) "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" genau beschrieben.
Das ist deswegen von Bedeutung, weil der Punkt Anwendungsbereich der GUV-R 198 lautet: Diese GUV-Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von PSA gegen Absturz öffentlicher Feuerwehren und in Betrieben im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes, soweit dort eigene Vorschriften bestehen. Werkfeuerwehren im Feuerwehreinsatz sind den öffentlichen Feuerwehren gleichgestellt.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Harald
Das ist meine private Meinung!
Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen.
Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen.
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| 16.12.2008 11:52 |
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Mich7ael7 T.7, Butzbach Neue Überjacke von Fa. Lionel | |