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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | BW Kabinett gibt Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Anhörung frei. | 80 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 529113 | ||
Datum | 20.12.2008 17:47 MSG-Nr: [ 529113 ] | 27098 x gelesen | ||
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Guten Tag Geschrieben von Joachim Erbrecht Um welche Dauer handelt es sich bei der Probezeit? Siehe § 10 Abs. 2 des Entwurfes: "(2) Die Aufnahme in eine Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe" Der Abs. 3 regelt die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit. Und muss man nun zum Eintritt bei einer FF das polizeiliche Führungszeugnis samt Bewerbung mitbringen? Der Entwurf sieht im § 10 vor, dass ein Bewerber nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306d des StGB verurteilt worden sein darf. Wie beweist er das Gegenteil, nur durch ein polizeiliches Führungszeugnis ? Interessant: Im § 12 "Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdientes" des Entwurfes steht, dass der Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeidefeuerwehr .. 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306d des Strafgesetzbuches verurteilt wurde. Müssen dann rechtskräftig nach §§ 306 bis 306d veurteilte FW-Angehörige, die jetzt in den FFs Dienst leisten, nach Inkrafttreten des neuen FwG ihren FW-Dienst beenden ? Oder gilt der Grundsatz des § 1 StGB "Keine Strafe ohne Gesetz" o.ä. ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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