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Thema | Notwehr (war: Massive Angriffe auf Feuerwehr - Nur in Hamburg?) | 141 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 532792 |
Datum | 04.01.2009 15:42 MSG-Nr: [ 532792 ] | 84020 x gelesen |
Hallo!
Ein kleiner Auszug aus dem Strafgesetzbuch. Nicht alles ist juristisch gesehen Notwehr was nach „normalem“ Denkvorgang als Notwehr eingeschätzt wird.
Deshalb kommt es zu verschiedenen Definitionen. Jeder Fall dürfte in der Regel also eine Einzelfallentscheidung bleiben.
Um das genauer zu definieren müssten unsere Juristen hier ran.
Übrigens, folgende Paragraphen bekommt jeder Sportschütze bis zum erbrechen während der Vorbereitung zum >Waffen-Fachabitur…upps…Waffensachkundeprüfung eingehämmert.
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Was wie ausgelegt wird kann man in den einzelnen Kommentaren zum StgB finden. Leider sind die Fachbücher dermaßen teuer und auch nicht im Netz zu finden. :-(
Gruß vom Berg
Jakob
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Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohlorganisierten und schlagkräftigen Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind sei der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen.
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| 04.01.2009 09:45 |
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Dani7el 7G., Überherrn Massive Angriffe auf Feuerwehr - Nur in Hamburg? | |