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Strafgesetzbuch
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnfall auf der Anfahrt - Unerlaubtes Entfernen47 Beiträge
AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535398
Datum14.01.2009 16:22      MSG-Nr: [ 535398 ]11871 x gelesen

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Also im Klartext:
Generell ist es verboten, dass ein Unfallbeteiligter sich vom Unfall entfernt.
Wenn er dazu berechtigte oder entschuldigende Gründe hat wird es nicht bestraft, wenn er unverzüglich dies nachholt. Dazu reicht es aus der Polizei das Kennzeichen mitzuteilen und zu sagen, dass man auf dem Weg zum Einatz.

In diesem Fall, wo schon klar ist, dass Menschenleben in Gefahr ist, kann man sich um auf Frage 2) zu kommen sich auf 34 StGB stützen

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben[hier gegeben], Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht[Entfernen vom Unfallort], um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen[Sachschaden/Menschenleben in Gefahr], namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse[Menschenleben] das beeinträchtigte wesentlich überwiegt[eindeutig].
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Zusammenfassend: Wenn man Gründe hat(Einsatz) sich vom Unfallort zu entfernen ist dies immer straffrei, wenn man nach dem Einsatz den Unfall der Polizei mitteilt. ABER: Für den Unfall haftet man trotzdem, zwar nicht mit seiner eigenen Versicherung, sondern es haftet die Gemeinde, doch der andere bekommt sein Geld trotzdem.



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