Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Nachweis Führerscheingültigkeit? | 32 Beiträge |
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 535668 |
Datum | 15.01.2009 10:04 MSG-Nr: [ 535668 ] | 7410 x gelesen |
Infos: | 03.07.14 LFV-Bayern - Führerscheinkontrolle
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§ 21 StVG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Wir kontrollieren jährlich bei den notwendigen Belehrungen sowie stichprobenartig, besonders bei "Verdacht".
Im Rahmen der "Terminkontrolle" haben wir neben G 26.3 usw auch das Ablaufdatum der Fahrerlaubnis erfasst und teilen das rechtzeitig dem Betroffenden mit.
Gruß Hubert
Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz
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