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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unfall auf der Anfahrt - Unerlaubtes Entfernen | 47 Beiträge | ||
Autor | Maik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt | 535910 | ||
Datum | 15.01.2009 21:56 MSG-Nr: [ 535910 ] | 11250 x gelesen | ||
in gewisser Hinsicht geb ich dir Recht. Es ist aber natürlich auch ein Unterschied ob ein Truppmann oder ein Truppführer/Gruppenführer fehlt, muss man in dem Zusammenhang natürlich auch dazu sagen. Wenn ich mich aber auf § 124 (2) StGB verweisen darf: (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Das heißt also, wenn ich berechtigte oder entschuldigende Gründe dafür habe und die Feststellung unverzüglich ermögliche, in dem ich die Polizei anrufen und ihr den Sachverhalt schildere werde ich nicht bestraft, denn es wird ja nur der bestraft, der die Festellung nich unverzüglich ermöglicht. hierzu Absatz (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt,daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. Mit kameradschaftlichem Gruß | ||||
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