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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | AED | 84 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8R., Berlin / Berlin | 536196 | ||
Datum | 16.01.2009 22:34 MSG-Nr: [ 536196 ] | 17826 x gelesen | ||
Hallo Ingo, Geschrieben von Ingo zum Felde Geschrieben von Sebastian Rak"Eine grundsätzliche (rechtliche) Regelung zur erforderlichen Qualifikation für den AED-Einsatz gibt es nicht," die medizinische, und nur die meinte ich, Qualifikation ist eben nicht eindeutig geregelt. Die MPBetreibV sagt dazu in §5 Abs. 2: In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen und die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind. Hier erfolgt also ein Verweis auf §2 Abs. 2, welcher lautet: Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Dort ist eben nur von einer "erforderlichen Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung" die Rede, womit aber nicht nur die Einweisung in die Gerätebedienung gemeint ist. Geschrieben von Ingo zum Felde
Die Bundesärztekammer. Sind dir die folgenden Dokumente geläufig? Stellungnahme der Bundesärztekammer zur ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Frühdefibrillation und Empfehlung der Bundesärztekammer zur Defibrillation mit automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch Laien Ich zitiere mal aus dem ersten Dokument: Eine früh einsetzende Defibrillation im Rahmen medizinischer Nothilfe kann unter definierten Voraussetzungen auch durch Nichtärzte mit angemessenem Ausbildungsstand durchgeführt werden. M.E. sagt allein dieser Satz recht klar, dass die Defibrillation eine grundsätzlich ärztliche Maßnahme ist. Dies ist auch hier durch die BÄK belegt, da die Früdefibrillation dort als Maßnahme der Notkompetenz genannt wird, die -Achtung, jetzt wird es eigentlich interessant- dem Rettungsassistenten zugebilligt wird. An dieser Stelle sei natürlich angemerkt, dass die Notkompetenz keine rechtliche Regelung ist, sondern der Nicht-Arzt sich auf §34 StGB, rechtfertigender Notstand, berufen muss, um die Durchführung seiner grundsätzlich Ärzten vorbehaltenen Maßnahmen (vgl. §1 HeilPrG) zu rechtfertigen, egal ob er RA, RS, RH oder nur einer mit einem EH-Kurs ist. Geschrieben von Ingo zum Felde Geschrieben von Sebastian Rak"Im RD erfolgt die Defibrillation in der Regel unter dem Dach einer dauerhaften Delegation dieser ärztlichen Maßnahme seitens eines ärztlichen Leiters Rettungsdienst oder einem anderen verantwortlichen Arzt." Was stört dich daran? Das wird hier in B so gehandhabt und deckt sich durchaus mit der Meinung der BÄK. Für die Antwort bitte ich dich, das Geschriebene nicht nur in Frage zu stellen, sodern vielleicht auch gleich deine Meinung kundzutun. Gruß Sebastian | ||||
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