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Straßenverkehrsordnung
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Strafgesetzbuch
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnfall auf der Anfahrt - Unerlaubtes Entfernen47 Beiträge
AutorJoch8en 8M., Langenfeld / NRW536419
Datum17.01.2009 21:57      MSG-Nr: [ 536419 ]11213 x gelesen

Ich bin wie andere auch ein juristischer Laie, habe dieses Thema aber bei der Betreuung von Praktikanten auf der Rettungswache zu behandeln. Etliche Forumsteilnehmer haben nach meiner Ansicht sehr gute "Güterabwägungen" vorgenommen.

Vorab, die größte "Sünde" in diesem Zusammenhang ist eine "Alarmfahrt" mit Privat-Pkw vom Gerätehaus zur Einsatzstelle. Das geht gar nicht. Das Fahrzeug mit der Ausstattung für die Besatzung ist weg, Nachzügler gibt es juristisch nicht, weil es für sie keine Pressluftatmer etc. auf dem Fahrzeug gibt. Wer dabei sein will, muss normal fahren oder hat formal "no risk no fun".

Der "rechtfertigende Notstand" steht im Strafgesetzbuch und hat mit der Straßenverkehrsordnung nichts zu tun. Und im StVO § 35 steht Absatz 8 "Die Sonderrechte dürfen nur unter GEBÜHRENDER Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." Es gelten aber weiterhin StVO §§ 1, 34 und 36 (Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten).

§34 Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten oder Geschädigten
6a. anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und
6b. auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
7a. solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder
7b. eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

8. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden

Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Das heißt, es wird die Leitstelle über Funk beauftragt, die Polizei zu verständigen. U.U. ist bereits eine Einheit vor Ort, die Dringlichkeit ist gar nicht mehr gegeben. Das Spektrum reicht bis "Am Brandort ist der Teufel los, aber hier gibt es auch Verletzte". U.U. muss ein Trupp mit Sanitätskasten und Sicherungsmaterial vor Ort bleiben und die Mannschaft fährt in Staffelstärke weiter. Das ist ein spannendes Thema für einen Übungsabend, als Ausbilder sollte man einen Juristen mit Feuerwehrkenntnis oder einen Kollegen vom Unfallteam der Polizei verpflichten.
Übrigens, viele Fahrzeuge haben im Handschuhfach oder in einer Mappe Vordrucke für den Scheibenwischer, falls man mal ein geparktes Auto rammt. Inhalt: Hinweis auf den Einsatz, Kfz-Kennzeichen, Kontakt-Telefon und Hinweis, dass die Polizei bereits verständigt wurde.

Auf dem Weg zu lebensrettenden Einsätzen ist die geforderte Wartezeit nämlich nur solange bis der Zettel befestigt ist - aber die Leitstelle muss es immer sofort wissen. Weiss sie es nicht, wird aus einer möglich Ordnungswidrigkeit "Verlassen des Unfallortes" (StVO § 49 (1) Ziffer 29) eine Straftat StGB § 142 - "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".

Genau diese Inhalte gehören übrigens in die jährliche Belehrung der Fahrer von Einsatzfahrzeugen! Oder, wird bei euch immer wieder (quasi bis zum Erbrechen) nur über StVO 35 und 38 gesprochen? Hat da noch einer Spass dran?

Viele freundliche 112-Grüße

Jochen Maaß



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