Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Freistellung BL-Übergreifend (war: BF Berlin behindert...) | 31 Beiträge |
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 544953 |
Datum | 22.02.2009 18:54 MSG-Nr: [ 544953 ] | 9767 x gelesen |
Feuerwehrmann
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Geschrieben von Christian FischerMuß es m.E. auch gar nicht, da das Gesetz am FM und dessen Eigenschaften festmacht und nicht am AG. Wo der AG seinen Sitz hat ist deshalb m.E. egal.
Ich denke wir reden vom Gleichen, nur interpretieren wir es vielleicht unterschiedlich.
Wie eben in einem anderen Beitrag angesprochen Siegen (NRW) und Dillenburg (HE) sowie Osnabrück (NS) und Münster (NRW)
a) der Feuerwehrmann kann an einem Lehrgang teilnehmen und darf keinen (finanziellen) Nachteil erleiden - hier gilt fas NRW Gesetz und die entsprechende Bemessungsgrundlage
b) Der Arbeitgeber muß den FA nicht freistellen, weil der Betrieb nicht in NRW liegt und deshalb auch nicht deren Gesetze unterliegt. Sonst könnte er auch das günstigere Baurecht oder Steuerrecht aussuchen.
Wie ist es hier in meiner Nähe mit Arbeitnehmern aus, die in den Niederlande arbeiten? Ich denke, das die Gesetz nur innerhalb des Bundeslandes gelten und auch mit diesem Hintergrund verabschiedet worden.
Also im konkreten Fall gilt das Gesetz nicht für Berlin, Bund und Ausland.
Gruß Hubert
Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz
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