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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaBenzin in der Tiefgarage umfüllen4 Beiträge
AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen545942
Datum28.02.2009 18:05      MSG-Nr: [ 545942 ]2197 x gelesen

Geschrieben von ---Henry Bartusch---
Stellt sich noch die Frage ob der Mitbewohner sein Fahrzeug nur aus einem, zum Fahrzeug gehörenden, Reservekanister betankt,
oder ob er mehrere Kanister oder andere Behälter im Fahrzeug hat.
Wenn ja müßte am KFZ orange Warntafeln angebracht sein ( Ladeungssicherung lassen wir jetzt mal außen vor... ) und mit denem darf er bestimmt nicht in Tiefgaragen fahren.


Nö, wäre aber auch ein anderes Thema - ADR 2009:

1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
.....

1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.
Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.


Aber zum Thema:

Beim LFV Bayern gibts da ein nettes Merkblatt und selbst beim Stöbern in der für Berlin gültigen Garagenverordnung finde ich nur Hinweise über das Lagern brennbarer Stoffe, nicht jedoch für das Umfüllen.
Ebenso die TRbF'en, die sich auf Anlagen zum Ümfüllen.... und auf Läger beziehen. Eine wirklich gute Frage!
Wie schon geschrieben, auf alle Fälle sollte es in eurer Haus-/Garagenordnung, Mietvertrag o.a. entsprechende Regelungen geben.
Kannst ja mal berichten, wie die Sache ausgegangen ist.

Grüße,


OBM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

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 28.02.2009 15:24 ., Obernkirchen
 28.02.2009 18:05 Rico7 H.7, Hirschberg
 28.02.2009 18:11 Jan-7Hen7dri7k L7., Schutzbach

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