Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | Feinstaub-VO - Ausnahmen für Fw/RD usw. | 43 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 546639 |
Datum | 04.03.2009 18:44 MSG-Nr: [ 546639 ] | 21482 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
in my not so humble opinion - Meiner unbescheidenen Meinung nach
Mahlzeit!
Geschrieben von Michael WeyrichAlleine das fahren ohne Plakette ist ja keine Inanspruchnahme des Sonderrechtes in dem Sinne, da ja dies nicht in der StVO verankert ist.
Aber natürlich (sofern man in eine Umweltzone einfährt, ausserhalb von Umweltzonen braucht niemand eine Plakette):
§41, Absatz 2 Nummer 6, dort Zeichen 270.1
IMNSHO ergibt sich das Verkehrsverbot für den einzelnen Verkehrsteilnehmer sogar _nur_ aus der StVO.
Deswegen halte ich die Interpretation "Feuerwehr ist nur dann ausgenommen, wenn sie gerade Sonderrechte in Anspruch nimmt" für völlig abwegig, weil in dem Fall ja auch von §41 abgewichen werden darf.
Uli: mach doch einmal einen Antrittsbesuch bei unserem neuen Verkehrsminister und bitte um Klarstellung der Angelegenheit für NRW. Falls dein Dienstwagen keine Umweltplakette hat, der Weg ist ja auch mit dem Fahrrad zu schaffen :-))
Gruß,
Henning
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|