Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Feinstaub-VO - Ausnahmen für Fw/RD usw. | 43 Beiträge |
Autor | Chri8sto8ph 8S., Schriesheim / Baden-Württemberg | 546718 |
Datum | 05.03.2009 07:43 MSG-Nr: [ 546718 ] | 21499 x gelesen |
Deutsches Rotes Kreuz
1. Landesverband
2. Leistungsverzeichnis
Hallo zusammen,
das Innenministerium Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 23.03.2007 mitgeteilt dass es von seiner ursprünglichen (engen) Auslegung dass die Ausnahmeregelung nur bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 greift, abgekommen ist und man nun die Meinung vertritt dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht.
Im DRK LV BaWü wurde daraufhin mitgeteilt dass hierzu ein entsprechner Eintrag in den Zulassungspapieren entscheidend ist ("Sonder-Kfz-Zivilschutz" o.ä. - alles was zum Einbau einer SoSiAnlage berechtigt).
Für Kommentare oder Urteile könnte noch nicht genug Zeit vergangen sein, ich habe zum Thema jedenfalls nichts gefunden.
In der Juristerei gibt es grundsätzlich 4 Auslegungsmethoden (siehe z.B. Wikipedia Beitrag "Auslegung (Recht)"). Nach all denen könnten Juristen nun den kleinen Satz zerpflücken, aber ich bin kein Anwalt.
Meine Meinung:
Für Einsätze nach §35 hätte es keiner Ausnahmeregelung bedurft ("§35 (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind [...] befreit, [...]"), warum hätte man also einen solchen Satz aufnehmen sollen, wenn man nur explizit diese Einsätze befreien wollte.
Diese Auffasung verstärkt sich noch wenn ich mir die anderen Punkte in Anhang 3 durchlese, da steht ja bei den anderen Nummern wie z.B. Nr. 5 auch nicht dass diese nur befreit sind wenn sie zu einem entsprechenden Zweck unterwegs sind.
Viele Grüße
Christoph Scherer
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