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Rubrik | First Responder | zurück | ||
Thema | rechtl. Grundlagen in Schleswig-Holstein | 7 Beiträge | ||
Autor | Dirk8 H.8, Flintbek / Schleswig-Holstein | 548248 | ||
Datum | 15.03.2009 10:50 MSG-Nr: [ 548248 ] | 4241 x gelesen | ||
Moin, in der Ausgabe Nr. 08/2009 des Newsletters des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein war folgendes zu lesen: First Responder in der Feuerwehr Im Rahmen der Besprechung der Kreis- und Stadtwehrführer am 23.2. in Rendsburg wurde mit dem Innenministerium (IV 33) auch über das Thema „First Responder“ und deren Rolle innerhalb der Feuerwehren gesprochen. Ministerialrat Hans Schönherr (IV 33) hat dazu nunmehr folgende Feststellungen getroffen: • First-Responder-Einsätze gehören nicht zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren nach dem Brandschutzgesetz. • Die Gemeinde hat die Entscheidung für die Aufstellung der First-Responder-Gruppen zu treffen und nicht die Feuerwehr. (Voraussetzung für die Übertragung einer solchen zusätzlichen freiwilligen Aufgabe ist gem. § 28 Nr. 3 GO eine Entscheidung der Gemeindevertretung) • Wenn eine Gemeinde ihre öffentliche Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" außerhalb der gesetzlichen Zuständigkeiten für andere Aufgaben zur Verfügung stellt, haftet die Gemeinde selbst für die damit verbundenen Risiken • Ob und wie sie dafür Versicherungen abschließt, ist Sache der Gemeinde • Sofern feuerwehrfremde Personen bei First Responder-Einheiten mitmachen, werden sie dadurch auch nicht automatisch Feuerwehrangehörige • First-Responder-Einsätze können nicht nach dem Brandschutzgesetz abgerechnet werden. Newsletter 08/2009 LFV SH | ||||
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