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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikWerk-/Betriebsfeuerwehr zurück
ThemaVoraussetzungen27 Beiträge
AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW549374
Datum21.03.2009 09:58      MSG-Nr: [ 549374 ]13212 x gelesen
Infos:
  • 23.03.09 Zuständige Aufsichtsbehörde BR Düsseldorf (Ansprechpartner siehe Fußnote)

  • Geschrieben von mike adamskann mir jemand schreiben, welche gesetzlichen regelungen eingehalten werden müßen um eine werkfeuerwehr in nrw betreiben zu dürfen.

    FSHG

    § 15
    Werkfeuerwehren
    (1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung
    verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die
    Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall
    eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und
    zu unterhalten, die in der Regel aus hauptamtlichen Kräften besteht. Die Bezirksregierung hat
    regelmäßig den Leistungsstand der Werkfeuerwehrenzu überprüfen.

    (2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren
    müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten
    Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muß sich an den von dem Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren.

    (3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden,
    die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe gemeinsam wahrnimmt. Ausnahmen von Absatz
    2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Werkfeuerwehr ausschließlich wegen der Gefährdung
    einer großen Anzahl von Personen angeordnet oder anerkannt worden ist, die nur über eine
    beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügen, und die örtliche öffentliche Feuerwehr
    durch Vereinbarung die Wahrnehmung der Aufgabe mit Genehmigung der Bezirksregierung
    übernimmt.

    (4) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die Bekämpfung von
    Schadenfeuer und die Hilfeleistung den Werkfeuerwehren. Öffentliche Feuerwehren werden in
    der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Auf Anordnung der Bezirksregierung
    führt die Werkfeuerwehr die Brandschau mit hierzu geeigneten Kräften (Absatz 2 Satz 3; § 6
    Abs. 2 Sätze 2 und 3) durch. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben; sie ist
    über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Den
    Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch die Gestellung von
    Brandsicherheitswachen (§ 7), die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung
    und die Selbsthilfe (§ 8).


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff

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