| Rubrik | Einsatz |
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| Thema | Einsatzstellenansicherung bei Autobahneinsätzen | 15 Beiträge |
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 550859 |
| Datum | 29.03.2009 15:19 MSG-Nr: [ 550859 ] | 3407 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Mahlzeit.
Geschrieben von Christian FischerGeschrieben von Marcus GrünerMache ich aber nur einige Fahrsupren zu, so ist der Fahrer gezwungen auf die freien Fahrspuren auszuweichen und wird somit ja auch von uns geregelt.
Nein. Das ist schlicht das Sperren an der Einsatzstelle. Daß er ausweichen muß macht er ganz ohne daß wir ihm das per Verkehrszeichen o.ä. anweisen ;-)
Üblicherweise sperren wir aber doch unter Verwendung einiger Exemplare des Zeichens 610, und stellen vorher gerne noch das eine oder ander Zeichen 101 auf (weil uns das für jedermann vorgesehene Warndreieck doch zu wenig auffällig ist). Wenn wir die Zeichen 610 so aufstellen, wie es die FwDV1 von uns erwartet, geben wir dem Verkehrsteilnehmer eine klare Richtung vor, in die er der Sperrung ausweichen soll. Nach §43(2) StVO wird damit der Verkehr geregelt. Das alles scheint rechtlich ziemlich unumstritten zu sein, obwohl wir als Feuerwehr in §45(7a) nicht genannt werden!
Damit bleibt als Rechtsgrundlage für die Verwendung der genannten Zeichen eigentlich nur §35(1) StVO. Nur: warum sollte der nicht auch ausreichen, um Zeichen 615 oder 616 zu verwenden?
Gruß,
Henning
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