Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | RettAssG | 34 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8S., Wedel / S-H | 551610 |
Datum | 03.04.2009 08:47 MSG-Nr: [ 551610 ] | 12684 x gelesen |
Infos: | 27.05.12 Quelle
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1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Geschrieben von Florian Eckstein welche Übergangsregeln es dann gibt, da meines Wissens die jetzigen RettAss Bestandsschutz geniessen
Das sind dann die RA, die früher Ersthelfer waren und dann per Handauflegen RS wurden.
Diese RS wurden später durch nochmaliges Handauflegen zum RA.
Die Qualifikation zum RA kann man ihnen ja nicht aberkennen und eine Auffrischung o.ä. gibt das bisherige RettAssG nicht her. Also werden sie sich weiterhin RA nennen dürfen.
Wenn sich aber ein anderer Name für die"neuen" RA durchsetzt könnte es spannend mit den "alten" RA werden.
Alexander
RA
Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
Und das ist gut so.
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