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| Thema | Rechtsanspruch Verpflegung / Ruhezeit | 11 Beiträge | ||
| Autor | Thom8as 8E., Hohenstein / Thüringen | 551650 | ||
| Datum | 03.04.2009 10:42 MSG-Nr: [ 551650 ] | 7793 x gelesen | ||
Hallo, in Thüringen regelt der § 14 Abs1 der Neubekanntmachung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 5. Februar 2008 die Ruhezeit, hier heißt es im letzten Satz ziemlich allgemein gefasst: "Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen." Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr 2/2008 Mit kameradschftlichen Grüßen aus Nordthüringen Thomas Evers | ||||
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