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Thema | Airbag-Screening und Schnittmarkierungen | 36 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8H., Wiesloch / B-W | 551848 |
Datum | 04.04.2009 12:56 MSG-Nr: [ 551848 ] | 11993 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
Geschrieben von Christof Strobl
richtig lesen;-) Es geht um Schnittmarkierungen.
Da hast du natürlich Recht. Ich sollte meine Frage kennen :-) Hatte sie so gestellt, weil von keinem weiß, der "Drückmarkierungen" bzw. Markierungen für alle erforderlichen Arbeitstechniken/Gerätschaften (Vom Blechaufreißer bis zur oszilierenden Säge) setzt. Ich wette, dass diese Thematik kommen wird..
Daher als Erweiterung: Schnitte werden über Schnittmarkierung markiert. Wie aber teilst du deinem Trupp mit, wo er auf dem Amaturenbrett (oder wo sonst immer gedrückt werden muss) einen Stempel einsetzen darf/muss?
Geschrieben von Christof StroblDarum wird ERST erkundet und dann markiert. Ansonsten "Airbagregel" anwenden und gut is es.
War jetzt aber auch nicht richtig gelesen :-). Oder zumindest sehr politisch geantwortet.
Nachfrage:
"Sagst du jedem Rettungsdienstler und Trupp wo jeder unausgelöste Airbag versteckt ist?" (Mögliche Antowrten: Ja/Nein/Kommt darauf an ___)
Geschrieben von Christof StroblS.o., so viele Säulen gibt es nicht zu schneiden.
Richtig.Wenn es nur um das reine Schneiden mit der Schere geht. Alle weiteren Tätigkeiten erfolgen also unmarkiert.
Viele Grüße,
Sebastian
§2, FwG BW:
"Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuern (Bränden) und öffentlichen Notständen, [..] Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen."
Von Löschen steht hier nichts.
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