Rubrik | Einsatz |
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Thema | Wenns IFEX nimmer langt muß die Eimerkette her | 58 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 552794 |
Datum | 09.04.2009 15:35 MSG-Nr: [ 552794 ] | 18504 x gelesen |
Infos: | 13.04.09 Löschversuch IFEX
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Tragkraftspritzenfahrzeug
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Strafgesetzbuch
Hallo!
Geschrieben von Christian SchorerJa natürlich, was nutzt sie sonst auf einem nicht wasserführenden Fahrzeug? War die Frage ernst gemeint?
Ja klar, die Frage war ernst gemeint. Bei den TSF in unserer VG die ich kenne sind die Kübelspritzen nämlich leer, d.h. sie werden erst kurz vor dem Einsatz befüllt.
Es kam auch mal die Anweisung heraus die Teile unbefüllt im Fahrzeug aufzubewahren. Hatte wohl was mit der Korrosion und der Haltbarkeit von Teilen zu tun, irgenwas muss vorgefallen sein.
Gruß vom Berg
Jakob
PS: Eigentlich hätte wir garkeine Kübelspritze mehr! Dafür gab es die Hi-PRess die ja angeblich so gut wie 500 ltr. Wasser ist.
Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!
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Ach ja, für die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" (und ich meine es todernst!!):
§187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. (…)
2. (…)
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht
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