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Strafgesetzbuch
RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaBenzinhahn für TS9 Beiträge
AutorHans8 He8inr8ich8 S.8, Kurzfristig Pößneck / Thüringen553500
Datum14.04.2009 20:24      MSG-Nr: [ 553500 ]3970 x gelesen

Hallo
Was ist das den für ein Abspann???

Gruß Steini


Geschrieben von Jakob TheobaldAlles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!

Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! Sollte der Zeilenumbruch beim heimlichen Ausdrucken meiner Beiträge nicht stimmen, bitte eine kurze Mail an mich. Ich versende dann die entsprechenden Beiträge im passenden Format.

Ach ja, für die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" (und ich meine es todernst!!):

§187 StGB
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 240
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. (…)
2. (…)
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht




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 14.04.2009 10:21 Seba7sti7an 7K., Haltern am See
 14.04.2009 10:32 ., Appen
 14.04.2009 10:42 Joha7nne7s H7., Haard
 14.04.2009 10:59 Seba7sti7an 7K., Haltern am See
 14.04.2009 11:03 ., München
 14.04.2009 11:08 Jako7b T7., Bischheim
 14.04.2009 20:24 ., Kurzfristig Pößneck
 14.04.2009 21:56 Holg7er 7R., Karlsbad
 14.04.2009 11:20 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus

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