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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Prüfung von Zumischeransaugschläuchen | 8 Beiträge | ||
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 554349 | ||
Datum | 18.04.2009 15:26 MSG-Nr: [ 554349 ] | 3035 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Ulrich Cimolino welche Feuerwehren prüfen regelmäßig eigentlich ihre Zumischeransaugschläuche auf Unterdruck - und v.a. wie? Müssen diese eigentlich geprüft werden? Die gleiche Frage habe ich mir vor längere Zeit gestellt (da hatten wir noch Schaumgerät). Dabei ist mir ein ganz einfaches Prüfgerät eingefallen. Geschrieben von Henning Krone Pumpeneingang > Übergangsstück A auf B, B auf C, C auf D Ja so hatte ich mir das auch gedacht. Geschrieben von Henning Krone und vorne mit Stopfen verschließen. Die Lösung war mir ehrlich gesagt zu "unschön". Ich habe dann untenstehendes "Gerät" in Gedanken konstruiert: Also eine Grundplatte auf dieser eine Schlauchtülle im passenden Durchmesser angebracht ist. Der Ansaugschlauch wird darübergeschoben und mit einer Schlauchschelle vorsichtigt befestigt (nicht zu stark anziehen, sonst wird der Schlauch beschädigt). Da das ganze aber mit der FP ein riesiger Akt werden würde, kam ich auf den weiteren einfall, einen Kugelhahn auf einer Seite mit einem Anschluss auf Storz D, auf der anderen Seite mit einer Verschraubung passend zu unserem alten Kärcher-Sauger zu bauen. Leider blieb es bei der Zeichnung, hatte nie Zeit das ganze mal praktisch umzusetzen. Man könnte sogar an der GRundplatte an Manometer anbringen. Ich hoffe das sich jetzt keiner weggelacht hat. Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! Ach ja, die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" verweise ich auf: §187 StGB und § 240 StGB! | ||||
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