Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Verhaltenshinweise, war: Aktuelle Waldbrandstufe | 21 Beiträge |
Autor | Detl8ef 8M., Braunschweig / | 555520 |
Datum | 24.04.2009 07:55 MSG-Nr: [ 555520 ] | 7727 x gelesen |
Hallo,
ja steht auch im Waldgesetz ist nach m.W. aber kein Automatismus sondern wie beschrieben durch die entsprechende Waldbehörde anzuordnen. Kenne ich so jetzt aus der Erinnerung häufiger aus dem Bereich der neuen Bundesländer, bei uns bisher weniger, aber ich kann mich irren.
Guckstu hier:
(4) Die Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung
den Zutritt zu Wald, Moor und Heide verbieten oder beschränken,
Verbote nach Absatz 1 über den Zeitraum vom 1.März bis 31.Oktober hinaus ausdehnen oder
andere oder weiter gehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon treffen.
(5) Sind Bestimmungen nach Absatz 4 über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erforderlich, so erlässt die oberste Waldbehörde die Verordnung.
Gruß
Detlef
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| 23.04.2009 09:44 |
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Hube7rt 7K., Erkelenz Aktuelle Waldbrandstufe | |