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RubrikSonstiges zurück
ThemaBrandschutzbestimmung5 Beiträge
AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern558665
Datum14.05.2009 23:30      MSG-Nr: [ 558665 ]2715 x gelesen

Grundsatz: keinerlei Brandlasten in Fluchtwegen , -treppenhäusern. Im Ernstfall wird das lebensgefährlich sowohl wegen der Verrauchung des Treppenhauses/ Fluchtweges als auch wegen der unmittelbaren therm. Brandleistung.

Mal einige Beispiele:
Der Dachdecker der seine Dachpappenrollen bei Bauarbeiten im Treppenhaus "zwischenlagert"
Die Umzugskartons im Treppenhaus gestapelt (und es gibt sie in der Praxis! - Die Kartons in die Zigarettenkippen geworfen werden)
Die Kinderwagen im Treppenhaus die vorsätzlich angezündet werden...
Und dann gibt es auch die Schränke aus brennbarem Material in Treppenhäusern - die nur dann als unbrennbar angesehen werden, wenn sie einem selber gehören.

Davon unabhängig (im gewerblichen Bereich) die ASR 2.3 mit den vorgeschrieben Fluchtwegebreiten in Abhängigkeit von der Personanzahl, die diesen Fluchtweg benutzen muß.


..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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 14.05.2009 21:37 Pasc7al 7 v.7, Potsdam/Drewitz
 14.05.2009 22:07 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 14.05.2009 22:13 Patr7ick7 K.7, Soest
 15.05.2009 07:21 Pasc7al 7 v.7, Potsdam/Drewitz
 14.05.2009 23:30 Volk7er 7L., Erlangen

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